Richtlinien der LG Seligenstadt

§1
Die Leichtathletikgemeinschaft Seligenstadt,kurz LG Seligenstadt, ist ein Zusammenschluss der Leichtathletikabteilungen folgender Vereine:

  • Sportfreunde Seligenstadt e.V.
  • TGS 1895 Seligenstadt
  • TG 1910 Zellhausen
  • TUS1888 Froschhausen


Weitere LA-Abteilungen können aufgenommen werden. Alle Mitglieder der LG Seligenstadt bleiben Mitglieder in ihren Stammvereinen. Die LG wurde beim HLV im Dezember 1980 angemeldet. Die Auflösung der LG bzw. der Austritt eines Vereines kann nur in der Zeit vom 01.10. bis 30.11. zum eines Jahres zum Jahresende beim HLV angemeldet werden. Ein Vereinswechsel innerhalb der Mitgliedsvereine der LG ist nicht möglich. Ausnahmen sind möglich, wenn die jeweils betroffenen LA-Abteilungen einverstanden sind.

§2
Bei Veranstaltungen im Bereich des DLV und seiner untergeordneten Organisationen starten alle Mitglieder in allen Klassen, die in der DLO festgelegt sind, unter dem Namen LG Seligenstadt. Die aktuelle Sportkleidung ist ein blaues Trikot und eine blaue Hose (seit 07.1996)

§3
Durch die Bildung von Trainings-und Wettkampfgemeinschaften (Staffeln und Mannschaften) sollen die sportlichen Erfolge und Leistungen gesteigert werden. Die Bildung der Trainingsgemeinschaften erfolgt nach Alter und Disziplinblock z. B. Sprint, Sprung, Stoß / Wurf, Mehrkampf, Mittel- und Langstrecken Durch die Koordination der vorhandenen Übungsleiter soll das Training effektiver und intensiver gestaltet werden. Der Einsatz der Athleten in Staffeln und Mannschaften erfolgt nach bisher erbrachten Leistungen sowie in Absprache mit dem verantwortlichen Übungsleiter der Stammvereine. Jedes Mitglied hat das Recht, das Training der anderen LG Mitgliedsvereine zu besuchen, sofern eine Abstimmung mit dem Stammverein getroffen ist.

§4
Die Meldung für die Wettkämpfe im DLV-Bereich erfolgt nach Möglichkeit gemeinsam. Die Anfallenden Startgelder bzw. Organisationsbeiträge werden aufgrund der gemeldeten Wettkämpfe auf die Mitgliedsvereine umgelegt. Die Erstattung der Fahrtkosten sowie die Vergütung des Übungsleiters obliegt dem Stammverein des jeweiligen Übungsleiters.

§5
Bei Veranstaltungen, die ein Mitgliedsverein der LG im Bereich des DLV durchführt, entfällt die Zahlung von Startgeldern. Die Mitgliedsvereine verpflichten sich, dem veranstaltenden Mitglied Kampfrichter und Helfer zur Verfügung zu stellen. Im Interesse der Gemeinschaft hat die zuvor genannte Regelung auch bei Veranstaltungen im Bereich des DTB Gültigkeit. Die Gesamtverantwortlichkeit einer Veranstaltung liegt bei dem ausschreibenden Verein.

§6
Die Leitung der LG wird von einem Vorstand wahrgenommen, der sich folgendermaßen zusammensetzt:        

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Sportwart
  • Schatzmeister
  • Stadion und Hallenwart
  • Zeugwartin
  • bis zu 9 Beisitzern


Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl kann nur mit 2/3 Mehrheit, bei gleichzeitiger Nominierung eines neuen Kandidaten erfolgen. Der Vorsitzende beruft sogenannte LG Sitzungen ein. Falls erforderlich kann dies auch ein anderes Mitglied des Vorstandes tun. An diesen Sitzungen kann jedes Mitglied der LG teilnehmen. Die Stimmenverteilung erfolgt nach folgenden Schlüssel:

  • Vorsitzender der LG: 1 Stimme
  • Vereinsvertreter Sportfreunde Seligenstadt : 3 Stimmen
  • Vereinsvertreter TGS 1895 Seligenstadt: 3 Stimmen
  • Vereinsvertreter TG 1910 Zellhausen: 2 Stimmen
  • Vereinsvertreter TUS 1888 Froschhausen: 2 Stimmen

Diese Schlüssel kann bei Änderung der Aktivenzahl auf Antrag überprüft werden.

§7
Geräte, die von einem Verein in die LG eingebracht werden, bleiben auch Eigentum des Vereines. Bei einer Beschädigung des Sportgerätes durch Mitglieder der LG, die Nichtmitglieder des Vereines sind, der die Geräte eingebracht hat, muß Schadenersatz geleistet werden.

§8
Es ist anzustreben, bei den Stammvereinen die Mitgliederbeiträge in ihren LA-Abteilungen auf eine möglichst gleiche Beitragsgebühr zu bringen.

§9
Kosten für vereinseigene Anlagen, die von der LG genutzt werden, werden pro Kopf und pro Trainingseinheit mit dem Verein, der seine Anlage zu Verfügung stellt, abgerechnet.

§10
Spenden und Zuschüsse werden zweckgebunden für die LG verwendet. Investitionen und Vergütungen sind mit 2/3 Mehrheit zu verabschieden und über die Stammvereine zu verrechnen.